Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufsbedingungen der Firma Engler-Bauelemente
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich diesen Bedingungen. Nebenabreden und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Überschreiten wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 6 Wochen, so ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann.
Einen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz hat der Besteller nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung auf den Besteller über.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern.
Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Gefahrübergang. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Unsere Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle.
Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.
Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweils gültigen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Können wir höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Ist der Besteller Kaufmann, so berechnen wir bei Überschreitung des Zahlungstermins Fälligkeitszinsen ebenfalls in Höhen von 10% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Zuger-Kantonalbank.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn bei dem Besteller nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen bekannt wird.
Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Ablieferung bei dem Besteller.
Dieselbe Frist gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden.
Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche als die vorgenannten hat der Besteller nicht.
Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen durch den Besteller bleibt die von uns gelieferte Ware in unserem Eigentum.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung.
Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
Eine Veräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet.
Der Besteller tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung sich ergebenden Forderungen an uns zur Sicherheit ab.
Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangen wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Besteller Kaufmann ist.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt,
der uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
Der Besteller ist nur nach vorheriger Anzeige und Zustimmung durch uns berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Wir verpflichten uns zur Zustimmung, soweit in der Person des Neugläubigers keine Gründe liegen, die Abtretung als für uns unzumutbar erscheinen zu lassen.
Ein unterschriebener Dienstleistungsauftrag (Materiallieferung mit Montage)
sowie Aufträge zur kundenspezifischen Herstellung wie Insektenschutzsysteme, Tore, Zäune, Markisen usw. sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Ort unseres Hauptsitzes. Gerichtsstand ist bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.